Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines 

1.1. Abkürzungen: Die Firma Joseph Westiform GmbH als Auftragnehmer wird nachfolgend „JW“ genannt. Der Auftraggeber wird nachfolgend „AG“ genannt.

1.2. Geltungsbereich, Schriftform 

1.2.1. Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen  Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

1.2.2. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten die Bedingungen von JW ausschließlich. Abweichende allgemeine Bedingungen des AG sind nur dann wirksam vereinbart, wenn diese von einer im Handelsregister eingetragenen, für JW vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt sind. 

1.2.3. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen und Leistungen mit demselben AG, ohne dass JW in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. 

1.2.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Zusicherungen, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für die Wirksamkeit derartiger den Hauptvertrag ergänzenden oder abändernden Vereinbarungen, insbesondere auch Abreden und Zusagen jeder Art von Personen, die für JW im Außendienst tätig sind, ist ein schriftlicher Vertrag, bzw. die schriftliche Bestätigung oder eine solche in Textform von JW erforderlich.   

1.2.5. Soweit keine anderen Regeln vereinbart sind, gelten im Übrigen die Regelungen nach BGB bzw. HGB. 

2. Auskünfte/Beratung/Ausführung der Produkte und/oder Leistungen 

2.1. JW wird sich nach bestem Vermögen bemühen, den Vertrag entsprechend den mit dem AG festgelegten Vereinbarungen und Verfahrensweisen sorgfältig zu erfüllen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nach Maßgabe dieser Bedingungen alle Vereinbarungen und Produktbeschreibungen, die nach Maßgabe dieser AGB (Ziffern 1.2.4 und 7.0) Gegenstand des einzelnen Vertrags sind.  JW steht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass die Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind. 

2.2. Auskünfte und Erläuterungen von JW z.B. von Mitarbeitern, in Prospekten, unserer Homepage oder unserer Erfüllungsgehilfen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen wie Maße, Gewichte, Beleuchtungsstärke, Farben in Tag – und Nachtwirkung, Stromverbrauch usw. gelten nur annähernd und stellen nur Durchschnittswerte unserer Produkte dar. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) über die Beschaffenheit einer Sache kann der AG nicht erwarten, soweit diese nicht ausdrücklich von JW schriftlich bestätigt werden.   

2.3. Die Eigenschaften von Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Liefert JW aufgrund von Warenmustern, so sind Abweichungen hiervon bei  der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen gegenüber JW, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

2.4. Handelsübliche Farbabweichungen sowie geringe Abweichungen in Leuchtfarbe- und Intensität (Tag/Nachtwirkung) sowie bei der Beschaffenheit der Materialoberfläche, wie sie bei der Eigenart unserer Fabrikation oder des verwendeten Materials vorkommen und die gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigen, geben dem AG kein Recht zur Ablehnung der Produkte und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten. Die auf JW-Unterlagen angedruckten Farben sind nicht farbecht und farbverbindlich. Die Handelsüblichkeit von Farbabweichungen und Glanzgrad beurteilt sich nach den Internationalen Qualitätsrichtlinien für Beschichtung von Bauteilen aus Aluminium und dessen Legierungen GSB AL 6311 der GSB International e. V., GSB AL 631; diese stehen unter www.gsb-international.de zum  Download bereit. 

2.5. Geringfügige Konstruktionsänderungen sind zulässig, soweit die Funktion des zu liefernden Teiles gewährleistet bleibt und die Änderung dem AG zumutbar ist, insbesondere, weil sie eine für den AG günstige Abweichung darstellt. Qualitätsanforderungen, die über das übliche Maß hinausgehen, müssen ausdrücklich vereinbart worden sein.   

2.6. Soweit aufgrund von handelsüblichen Chargenunterschieden und/oder aufgrund von Witterungseinflüssen Farbabweichungen bei im Rahmen der Nacherfüllung gelieferten Teilen im Vergleich zu bereits montierten mangelfreien Teilen bestehen, berechtigt dies den AG nicht zu Ansprüchen gegenüber JW, wenn etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

2.7. Eine Beratungspflicht übernimmt JW nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. 

2.8. Eine Garantie gilt nur dann als von JW übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder eine Leistung als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben. 

2.9. Eine Gewähr für gleichartigen Ersatz (baugleiche Teile oder Baugruppen) besteht nicht. 

2.10. Von JW gelieferte Produkte/Werbeelemente erfüllen keine bauphysikalischen Funktionen. 

2.11. Ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist JW nicht zur Erbringung von Maurerarbeiten (Mauerdurchbrüchen, Gießen von Betonsockeln, Setzen von Steinschrauben etc.), Blechnerarbeiten (Abdichten von Durchbrüchen/ Abdeckungen etc.), Dachdecker-, Verputz-, Maler-, Fundament- und Elektrikerarbeiten sowie die Gestellung von Gerüsten über 4 m Höhe, Spezialleitern, Fahrleitern,  Hebebühnen und/oder Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Absperrungen verpflichtet; diese sind nicht im Preis enthalten. 

2.12. JW behält sich das Recht vor, für alle Arbeiten Dritte einzusetzen. 

2.13. Die Pflicht zur Überlassung des Objektcodes und/oder des Quellcodes z.B. für speziell für den AG entwickelte Programmbestandteile, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Eine Anwendungsdokumentation für Computerprogramme kann JW als elektronisches Dokument in Deutsch liefern, soweit eine Anwendungsdokumentation geschuldet ist. 

3. (Mitwirkungs-) Pflichten des AG 

3.1. Generelle Pflichten des AG, Kooperation 

3.1.1. Die Parteien verpflichten sich, in jeder Phase des Projekts eng und effizient zusammenzuarbeiten, insbesondere   

  • die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form textlich zu konkretisieren;
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben und
  • Entwürfe, Muster, Skizzen und sonstige Projektierungsleistungen, insbesondere Maßangaben und Eigenschaftsbeschreibungen des zu liefernden Produkts auf Angebots- und Auftragsunterlagen, genau zu kontrollieren und eventuelle Abweichungen unverzüglich der anderen Partei in Textform anzuzeigen
  • Der AG verpflichtet sich, rechtzeitig über die im Rahmen des Projekts erforderlichen Investitionen zu entscheiden und diese unverzüglich zu veranlassen

3.1.2. Die Parteien vereinbaren einen Zeit- und Ablaufplan für die geschuldeten Leistungen. Die Parteien werden sich im Zeit- und Ablaufplan darüber einigen, ob Fristen und Termine als verbindlich oder unverbindlich anzusehen sind. Wenn die Parteien hierzu keine Regelung treffen, sind Fristen und/oder Termine unverbindlich. 

3.1.3. Soweit für eine Planung des geschuldeten Produktes Lage– und Grundrisspläne erforderliche sind, legt JW seiner Planung die vom AG bei Auftragserteilung in geeignetem Maßstab zu überlassenden Lage- und Grundrisspläne eines Objekts zu Grunde. In den Plänen hat der AG exakt alle wesentlichen Angaben zur Festlegung des Aufstellungsortes und der Ausrichtung der Produkte und eventuellem Zubehör (z.B. Steigleiter, Zuleitungen etc.) auf einen gewünschten Punkt im Gelände usw. unter Berücksichtigung der Nordrichtung zu vermerken. 

3.1.4. Ist aufgrund Umfang oder Größe der von JW gelieferten Produkte eine statische Berechnung notwendig, wird diese von JW erstellt und gesondert berechnet. Dasselbe gilt für behördlich notwendige Standsicherheitsnachweise von Produkten von JW. Die Prüfung der statischen Voraussetzungen sowie der Nachweis eben dieser bei bauseitigen Gewerken und des Untergrundes (z.B. Standsicherheit des  Gebäudedaches, Unterkonstruktionen, Fundamente, Prüfung der Bodenbeschaffenheit) sind durch den AG zu erbringen und sicherzustellen.   

3.1.5. Der AG ist verantwortlich für das Vorliegen sämtlicher notwendigen, insbesondere behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen; diese müssen spätestens fünf Kalendertage vor dem vereinbarten Montagebeginn erteilt sein. Auf Verlangen ist JW eine Kopie der Genehmigung(en) zur Verfügung zu stellen. Die Einholung sämtlicher Genehmigungen ist Sache des AG, es sei denn die Parteien vereinbaren im Einzelfall, dass JW die/eine erforderliche(n) Genehmigung(en) im Namen des AG beantragt. 

3.1.6. Der AG ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt. Diese sind an JW zurückzugeben. 

3.1.7. Kosten für Muster, Prototypen, Skizzen, Entwürfe, Unterkonstruktionen und sonstige Projektierungsleistungen einschließlich etwaiger Präsentationskosten die der AG ausdrücklich begehrt, kann JW in  Rechnung stellen und sind vom AG zu vergüten, auch wenn der Auftrag nicht zustande kommt.   

3.1.8. Kommt der AG mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung JWs, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden könnte. Dadurch verursachter Mehraufwand ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden JW-Vergütungssätze vom AG zu erstatten. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten. 

3.2. Ausführung von und Mitwirkungspflichten anlässlich von Montagearbeiten

3.2.1. Die unter Ziffer 3.2.0 genannten Montagebedingungen gelten für jede Art von montierter Lieferung durch JW oder von JW beauftragten Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für Masten, Türme, Pylone,  Stelen, digitalen Werbeanlagen und Fassadenverkleidungen. 

3.2.2. Soweit für die Anbringung von JW-Produkten eine Baugenehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist oder weitere behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen oder Zustimmungen Dritter für die  Durchführung der Montage erforderlich sind, hat der AG diese gem. Ziffer 3.1.5 vor Montagebeginn JW nachzuweisen. 

3.2.3. Darüber hinaus müssen bauseitig (von AG-Seite) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

3.2.4. Der AG stellt kostenfrei Abladehilfen, Strom, Wasser und abschließbare Einlagerungsmöglichkeiten für Waren und Werkzeuge zur Verfügung. 

3.2.5. Der AG hat für eine ausreichende(n) Bauzufahrt, Zugang zum Montagebereich sowie Arbeitsfläche (z.B. zum Stellen eines Gerüstes/ von Hebezeugen) zu gewährleisten, soweit dies erforderlich ist. Die Anfahrtswege sind vom AG dem Montagepersonal anzuweisen. JW haftet nicht für Flurschäden, soweit diese ihre Ursache in der Anweisung des AG haben. 

3.2.6. Das Montagegerüst von JW eignet sich bis zu einer Montagehöhe von max. 4 m Unterkante der JW-Produkte. Oberhalb dieses 4-Meter-Bereichs ist nach Absprache zwischen den Parteien bauseits oder durch JW ein Gerüst zu stellen oder mit einer Hubarbeitsbühne zu arbeiten. Wird ein Gerüst gestellt, sind öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu beachten. Wird JW der Auftrag erteilt eine Hubarbeitsbühne zu stellen, hat der AG auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe des jeweiligen Nettoauftragswertes zu tragen. 

3.2.7. Zeigt JW dem AG Montagebereitschaft an und kann die Montage aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht durchgeführt oder muss diese unterbrochen werden, so trägt der AG das Risiko und die Kosten  eines sich hieraus ergebenden Verzögerungsschadens. Die Regelung in Ziffer 11.0 (Höhere Gewalt) bleiben unberührt. 

3.2.8. Erforderliche Fundamente sind bauseits 10 Tage vor dem vereinbarten Montagebeginn zu erstellen.   

3.2.9. Der AG ist verpflichtet, alle Elektroanschlüsse sowie elektrische Zuleitungen fachgerecht bis zum vorgesehenen Anschlusspunkt vor dem vereinbarten Montagebeginn zu verlegen bzw. durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb verlegen zu lassen. Alle Elektroanschlüsse müssen den einschlägigen EN/VDE-Vorschriften entsprechen. Der AG ist verpflichtet, die verlegte Anlage und ihr Funktionieren JW von einem konzessionierten Elektrofachmann vorführen zu lassen. Dem AG wird im Sinne eines reibungslosen Ablaufs angeraten, einen örtlich konzessionierten Elektrofachbetrieb mit dem Elektroarbeiten zu beauftragen. 

3.2.10. Das Setzen von Sicherungskästen und der Anschluss ans öffentliche Stromnetz gehört nicht zum Leistungsumfang von JW, sondern muss von einem konzessionierten Elektriker nach EN/VDE Normen durchgeführt werden. 

3.2.11. Eventuell nötige Anbindungen und Abdichtungen von JW-Produkten zum Baukörper sind bauseits von einem konzessionierten Fachbetrieb, möglichst aus der Gegend des AG, auszuführen. Dachabdichtungen sind bauseits, möglichst vor Montagebeginn auszuführen. Sie gehören in keinem Fall zum Leistungsumfang von JW. 

3.2.12. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom AG zu vertretende Umstände Verzögerungen  eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Aufwendungen an Arbeitszeit und Materialaufwand gehen zu Lasten des AG. 

3.2.13. Der AG hat sicherzustellen, dass während der gesamten Dauer der Montage eine unterschriftsberechtigte Person mindestens täglich einmal zur Entgegennahme von Montageberichten zur Verfügung steht. Bei Beendigung der Montagearbeiten hat eine förmliche Abnahme stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Bei diesem Abnahmetermin wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das Grundlage der Rechnungsstellung ist. Soweit keine förmliche Abnahme stattfindet und zum Zeitpunkt der Beendigung der Montage der AG oder eine vertretungsberechtigte Person nicht anwesend ist, wird ein vorbereitetes Abnahmeprotokoll hinterlassen. Das Abnahmeprotokoll ist unverzüglich vom AG gegenzuzeichnen und JW zuzusenden. In solchen Nicht-Anwesenheits-Fällen ist jedoch mindestens eine einfache Sicht- und Funktionsprüfung durch einen anwesenden Zeugen schriftlich zu bestätigen und die Bestätigung JW zuzuleiten. (Erneute Anfahrten für die Abnahme aufgrund fehlender unterschriftsberechtigter Personen werden zusätzlich auf Nachweis in Rechnung gestellt). Etwaige Beanstandungen bzw. Gründe für die Nichtabnahme der Leistungen von JW sind JW ebenfalls unverzüglich schriftlich zuzuleiten. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als angenommen mit Ablauf von 12 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der AG die Leistung oder einen Teil der  Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 8 Kalendertagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. 

3.2.14. Die Montage erfolgt gemäß der technischen Planung wie mit dem AG vertraglich vereinbart. Spätere Änderungen sind nur bedingt möglich und gehen kostenmäßig zu Lasten des AG.

3.2.15. JW ist berechtigt, während der Montagezeit temporäre Werbung an der Baustelle anzubringen.

3.3. Mitwirkungspflichten im Falle der Lieferung digitaler Medieninhalte/Softwareerstellung und – Anpassung; Planungsphase, Feinkonzept

3.3.1. Der AG verpflichtet sich: 

  • Ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, JW und den Erfüllungsgehilfen von JW zu überlassen;
  • Sämtliche zur Erstellung von HTML-Seiten, Videos, Flash-Filmen, Java-Scripts, Datenbanken und Programmen notwendigen Vorlagen (Bilder, Grafiken, bestehende Buttons, Schriftzüge, Logos, Texte, Daten et) in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit nicht abweichend vereinbart. Für Grafiken sind, soweit nichts anders vereinbart, hierbei die Formate JPG, PNG, GIF oder TIF (Format IBM-PC) verbindlich festgelegt;
  • Die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel bereitzustellen;
  • Testszenarien und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen;
  • Im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und JW unverzüglich mitzuteilen;
  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und
  • Seine Systemumgebung (Hard- und Software) fortgesetzt zu warten (der AG kann hierzu entsprechende Wartungs- und Pflegevereinbarungen mit JW oder Dritten schließen und unterhalten).

3.3.2. Während der Planungsphase werden die Parteien eine Spezifikation der zu erstellenden Programme und Komponenten („Feinkonzept“) erstellen. Das Feinkonzept wird als Zeichen Ihres Einvernehmens von beiden Parteien im Sinne einer Spezifikation unterzeichnet. 

3.3.3. Die abschließende schriftliche Fassung des Feinkonzepts ist die verbindliche Basis für die Programmierung und/oder Anpassung der Software/Komponenten durch JW; sie ersetzt alle vorhergehenden Fassungen. Die Inhalte des Feinkonzepts sind nur dann als garantiert anzusehen, wenn dies ausdrücklich als solches bezeichnet ist. 

3.3.4. Dem AG obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch JW oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist. 

3.3.5. Der AG hat JW das Recht und den Zugang zur Nutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. 

4. Projektorganisation, Projektteam

4.1. Die Parteien vereinbaren, ob im konkreten Fall ein Projektteam zur Durchführung des Projekts gebildet wird. Dem Projektteam soll eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern des AG sowie von JW angehören. Die von den Parteien jeweils entsandten Mitglieder sind schriftlich und unter Angabe ihrer Aufgabe innerhalb des Projekts sowie ihrer Telekommunikationsverbindungen (Telefon, Telefax, E-Mail, Handynummer) zu benennen. Die dem AG hierdurch entstehenden Kosten, insb. die Personalkosten seiner Mitarbeiter im Projektteam, trägt der AG selbst. 

4.2. Das Projektteam hat die nach dem Zeit- und Ablaufplan durchzuführenden Maßnahmen zu veranlassen und zu überwachen. Etwaige Abweichungen vom Zeit- und Ablaufplan hat das Projektteam zu erörtern und wesentliche, den Gesamtablauf des jeweiligen Projektes maßgeblich beeinflussende Änderungen dem Lenkungsausschuss (Ziffer 5.0) zur Entscheidung vorzuschlagen. Über sonstige Änderungen des Zeit- und Ablaufplans kann das Projektteam selbst entscheiden. 

4.3. Das Projektteam hält regelmäßig in gemeinsam festgelegten Abständen Projektmeetings ab, in denen der Projektstand im Einzelnen festgestellt und die Projektplanung laufend fortgeschrieben wird. Über die Projektmeetings hat ein von JW entsandtes Mitglied ein Protokoll in Textform anzufertigen, dass es unverzüglich den übrigen Mitgliedern des Projektteams sowie dem Lenkungsausschuss (Ziffer 5.0) zuzuleiten hat. Zu Beginn jedes Projektmeetings ist das Protokoll des vorausgegangenen Projektmeetings zu genehmigen. 

4.4. Bei Meinungsverschiedenheiten des Projektteams entscheidet der Lenkungsausschuss (Ziffer 5.0), das zu diesem Zweck von jedem Mitglied des Projektteams angerufen werden kann. 

5. Lenkungsausschuss 

5.1. Die Parteien richten einen paritätisch besetzten Lenkungsausschuss aus leitenden Mitarbeitern beider Parteien, die schriftlich namentlich und unter Angabe ihrer Telekommunikationsverbindungen (Telefon, Telefax, E-Mail, Handnummer) zu benennen sind, ein. Ziffer 4.1 gilt entsprechend hinsichtlich der Kostentragungspflicht des AG für die vom AG bestimmten Mitglieder des Lenkungsausschusses. 

5.2. Der Lenkungsausschuss soll die Arbeit des Projektteams überwachen sowie über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Projektteams entscheiden. 

5.3. Der Lenkungsausschuss tagt bei Bedarf. Über seine Meetings hat ein von JW entsandtes Mitglied des Lenkungsausschusses ein Protokoll in Textform anzufertigen, dass es unverzüglich nach dem protokollierten Meeting den übrigen Mitgliedern des Lenkungsausschusses zuzuleiten hat.

Spätestens zwei Wochen nach einem Meeting ist das Protokoll des vorausgegangenen Meetings zu genehmigen. 

6. Programmierung, Anpassung, Ergänzung von Computerprogrammen 

6.1. JW wird auf Basis des Feinkonzepts und nach dem Stand der Technik funktionsfähige Computerprogramme/Komponenten für die vorgesehenen Anwendungsgebiete erstellen/zusammenstellen bzw.  Software wie vertraglich vereinbart anpassen. 

6.2. Nach dem gesondert zu erstellenden Zeit- und Ablaufplan entwickelt JW einen oder mehrere Entwürfe der Programmbeschreibung und überlässt diese dem AG zur Prüfung. Soweit der AG Fehler erkennt, wird er diese JW innerhalb von 2 Wochen ab Vorlage des jeweiligen Entwurfs schriftlich mitteilen. 

6.3. Anschließend führt JW die weitere Programmierung/Selektion der Komponenten durch, insbesondere die Codierung, die Tests und die Integration der verschiedenen Bestandteile. In regelmäßigen Abständen unterrichtet JW den AG über den Stand der Arbeiten und die Einhaltung der Anforderungen an die Computerprogramme/Komponenten. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem AG unverzüglich mitgeteilt. Die von JW fertiggestellten und getesteten Computerprogramme/Komponenten werden unverzüglich an den AG geliefert. 

7. Angebote und Zustandekommen eines Vertrages 

7.1. Die Angebote von JW sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Das gilt auch, wenn wir dem AG Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf EN/DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. 

7.2. Der AG ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage (bezogen auf den Sitz von JW) – nach Zugang der Bestellung bei JW gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch JW rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des AG.   

7.3. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn JW die Bestellung des AG schriftlich durch Auftragsbestätigung bestätigt. Liegt das technische Pflichtenheft im  Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch nicht abschließend vor, so werden die vertraglichen Pflichten durch das im Nachgang zum Vertragsschluss gemeinsam erstellte Pflichtenheft konkretisiert. 

7.4. Annulliert der AG die der JW aufgegebenen Bestellungen vor Auslieferung und/oder Ausführung komplett oder teilweise, kommt der AG für alle bis dahin für den Auftrag entstandenen Kosten und den  entgangenen Gewinn auf. 

7.5. Etwaige Fehler oder Widersprüche in der Auftragsbestätigung sind vom AG unverzüglich in Textform anzuzeigen.   

7.6. Die Wirksamkeit des Vertrages ist nicht abhängig von der Genehmigung von baulicher sowie sonstiger genehmigungsbedürftiger Maßnahmen durch Behörden oder sonstigen Dritten. 

8. Change Requests 

8.1. Wünscht der AG eine Änderung der vertraglichen Grundlagen oder des vereinbarten Werkerfolges oder sind Änderungen zur Erreichung desselben notwendig, so hat der AG JW unverzüglich zu informieren. 

8.2. Darüber hinaus können Änderungen oder Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von JW geschuldeten Leistung von jeder Partei oder vom Projektteam, soweit dieses eingerichtet wurde, dem Lenkungsausschuss vorgeschlagen werden. Der Vorschlag soll mindestens folgende Angaben enthalten:   

  • Gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung;
  • Begründung in fachlicher und technischer Hinsicht;
  • zu erwartende Auswirkungen auf den Zeit- und Ablaufplan und
  • Aufwandschätzung einschließlich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags sowie die Durchführung des Änderungsverfahrens.

8.3. Der Lenkungsausschuss hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber den Parteien Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der AG. JW ist berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, JW nicht zumutbarem Aufwand  verbunden ist. 

8.4. Wenn die Prüfung der Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung und Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten, etc.) ergeben, werden die Parteien unverzüglich schriftlich die Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. Für die Mehraufwendungen, die JW durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat JW Anspruch auf eine  zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung. 

9. Preise/Vergütung 

9.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise/die Vergütung von JW in Euro – netto exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, Preise für Warenlieferungen gelten unverpackt, ab Werk (EXW)  (Incoterms 2010 | www.iccwbo.org). Soweit Gegenstand der Leistung die Planung, Erstellung und/oder Anpassung und Installation von Software/Komponenten ist und die Parteien keine feste Vergütung  vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand entsprechend den zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätzen von JW. 

9.2. Verpackung, Versandspesen, Transportversicherung, Zoll-, Handlings – und Lagergebühren und Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe werden gesondert berechnet. Desgleichen Kosten für Maß-, Massen- und Mengenermittlungen an der Baustelle. Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation bis zum vorgesehenen Anschlusspunkt der Produkte von JW sowie ohne die Gestellung von Kran, Hubsteiger und/oder eines Montagegerüstes über 4m Arbeitshöhe. Anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm-, Dachdecker- und Gartenarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten. 

9.3. JW ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und /oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie  Energiekosten und/oder Kosten durch Umweltauflagen, Währungsschwankungen, Zolländerungen, Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs-  oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglichen Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf unsere Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der AG zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen und soweit bereits Teilleistungen erbracht und abgerechnet wurden, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.   

9.4. Nachträglich in Auftrag gegebene Zusatzleistungen außerhalb des Leistungsumfanges oder Vertragsgegenstandes sowie Change Requests sind vom AG gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze von JW. Das Vorstehende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des AGs, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des AGs.   

9.5. JW hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und -spesen. JW rechnet diese prüffähig zusammen mit den von ihr erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. 

9.6. Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist JW Zahl, Namen, Umfang, Tages- oder Stundensätze sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung der eingesetzten Mitarbeiter aus. 

9.7. Soweit JW eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der AG verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der AG mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Parteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen.   

9.8. Endet der Vertrag vorzeitig, hat JW einen Anspruch auf die Vergütung, der seinen bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

10. Zahlungsbedingungen 

10.1. JW Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Banküberweisung auf das von JW benannte Konto (Ziffer  10.10); Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. 

10.2. Bei Teillieferungen und/oder Teilleistungen kann JW bereits die Teillieferung in Rechnung stellen. Softwarelizenzen werden je nach vereinbartem Abrechnungszeitraum im Voraus berechnet. 

10.3. Bei erstmaligem Auftrag kann JW eine Bezahlung per Vorkasse verlangen. Dies gilt insbesondere auch für Projekte mit Einmaligkeitscharakter oder bei Nichterhalt eines Kreditlimits durch den JW  Kreditversicherer. 

10.4. Sämtliche Gebühren des Zahlungsverkehrs hat der AG zu übernehmen. 

10.5. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des AG nach Vertragsschluss, oder wird JW nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des AG Bedenken bestehen, so kann JW die sofortige Begleichung aller Forderungen von JW, die eine spätere Fälligkeit vorsehen oder bei denen eine Stundung vereinbart ist, sofort einfordern. Unter denselben Voraussetzungen kann JW für noch nicht erfolgte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. JW ist berechtigt, allfällige Guthaben des AG mit Forderungen zu verrechnen. 

10.6. Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von JW auf etwaige Kosten, Zinsen und/oder auf die jeweils älteste fällige Hauptforderung angerechnet. 

10.7. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der AG nur befugt, wenn insoweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle der Zurückbehaltung von Zahlungen ist außerdem erforderlich, dass die Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.   

10.8. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen kommt der AG, ohne dass es einer förmlichen in Verzug Setzung bedarf, mit allen offenen Ansprüchen, auch aus anderen Geschäften, in Verzug. Für die Zeit des Verzuges berechnet JW auf alle noch fälligen Forderungen an den AG Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. 

10.9. Sollte JW Forderungen gegen den AG gerichtlich geltend machen müssen, fallen sämtliche diesbezüglich zuvor eingeräumten Rabatte und Skonti nachträglich weg. 

10.10. Zahlungen des AGs gelten erst nach erfolgter Bankgutschrift auf folgendes Konto von JW als geleistet: 

Sparkasse Kinzigtal – IBAN DE92 6645 1548 0000 6165 18 – BIC SOLADES1HAL

11. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung 

11.1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgemäßen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder  Subunternehmer trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem  AG (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden  wir den AG rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Falle ist JW berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Dies gilt auch innerhalb eines etwa bestehenden Lieferverzuges. Ereignisse höherer Gewalt sind Streik, Aussperrung, unverschuldete Verkehrsstörungen oder Transportengpässe, Energie- und Rohstoffknappheit, Anordnungen der  öffentlichen Gewalt, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden, Diebstahl, Vandalismus – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von JW schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

11.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 11.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem AG ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

12. Lieferfrist, Teillieferung 

12.1. Verbindliche Liefer- und Leistungsfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und –fristen bemüht sich JW, diese nach besten Kräften einzuhalten. 

12.2. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen, insbesondere technischen Punkten mit dem AG einwandfrei geklärt ist und der AG alle Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, die nach dem Vertrag Voraussetzung für die Vertragsdurchführung sind. Hierzu gehört auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Die Frist beginnt jedoch frühestens mit Vertragsschluss. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.   

12.3. Verzögert sich nach Beginn der Liefer- und Leistungsfrist eine dem AG obliegende Mitwirkungshandlung, gleichgültig aus welchem Grund, so verschieben sich etwaige von JW einzuhaltende und von der  jeweiligen Mitwirkungshandlung abhängige Ausführungstermine und -fristen entsprechend. 

12.4. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist JW berechtigt, den JW insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. JW ist berechtigt, dadurch entstehende Mehraufwendungen unter Zugrundelegung der JW-Vergütungssätze nach den aktuellen Tagespreisen zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.   

12.5. Verlangt der AG nach Vertragsschluss Änderungen des Vertrages, welche die Lieferfristen beeinflussen, verlängern sich diese in angemessenem Umfang mit Bestätigung der Änderung durch JW. 

12.6. Teillieferungen sind zulässig.

13. Versand, Anlieferung, Abtransport, Gefahrenübergang von Produkten 

13.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die Lieferung von Produkten unverpackt ab Werk - EXW (Incoterms 2010 | www.iccwbo.org | Incoterms). Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des AG. 

13.2. Anlieferung und Rücktransport von Waren, Material, Unterlagen usw., die der AG zur Verfügung stellt, erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG, und zwar auch dann, wenn JW dabei tätig wird. 

13.3. Ohne besondere Versandvorschriften des AG können wir die Versendung auf dem für uns geeignet erscheinenden Wege bewirken. Die Mehrkosten für andere Versandvorgaben des AG – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - trägt dieser vollständig (z.B. Express statt Normalversand, abweichender Spediteur, Luft- statt Seefracht, usw.). 

13.4. JW ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des AG gegen Transportschäden zu versichern. Wird (z.B. auf Wunsch des AG) eine Transportversicherung abgeschlossen, so ändert sich hierdurch nicht die Risikoverteilung nach Ziffer 13.1 hinsichtlich Transport- und Folgeschäden. 

13.5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert (z.B. bei Selbstabholung), so ist JW berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des AG einzulagern und zu berechnen. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Ein Verschulden des AG ist auch dann anzunehmen, wenn JW von seinem Zurückbehaltungsrecht aufgrund von gänzlichem oder teilweisem Zahlungsverzug des AG Gebrauch macht. 

13.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den AG, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes unseres Erfüllungsgehilfen auf den AG über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt entsprechend für Teillieferungen. 

14. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen 

14.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von JW aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von JW (Vorbehaltsware). Dies gilt auch bei Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und der Saldo gezogen ist.   

14.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat JW unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die JW gehörenden Waren erfolgen, bzw. wenn diese unmittelbar bevorstehen.   

14.3. Der AG ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JW berechtigt, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist und sofern er sich nicht in Verzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: 

(a) Der AG tritt alle Ansprüche einschließlich etwaiger Nebenrechte  aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an JW ab. JW nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 14.2 genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der  abgetretenen Forderungen. 

(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben JW ermächtigt. JW verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen JW  gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so  kann JW verlangen, dass der AG unverzüglich JW die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt  und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.   

14.4. Kommt der AG seinen Verpflichtungen JW gegenüber nicht pünktlich nach oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so ist JW unbeschadet sonstiger Rechte gemäß der vorstehenden Regelung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware an JW zu verlangen. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um Software, so sind sämtliche überlassenen Kopien herauszugeben. Der AG wird JW für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien der Software zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen derselben unwiderruflich von den Systemen des AG oder des Dritten gelöscht wurden. JW hat Zutritt zur Vorbehaltsware. Im Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn JW dies ausdrücklich erklärt. Soweit einschlägig kann JW die Abtretung von dem AG zustehender Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware gegenüber Dritten verlangen. 

14.5. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht JW gehörenden Gegenständen, steht JW der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem übrigen verarbeiteten Gegenstand im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziffer 14.1 zu. Erwirbt der AG Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der AG JW im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der anderen verarbeiteten bzw.  verbundenen Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für JW verwahrt. 

14.6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die in Ziffer 14.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des  Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 

14.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Beeinträchtigungen von Vorbehaltsware von JW durch einen Dritten einschließlich der an JW abgetretenen Forderungen hat der AG JW unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, JW die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den JW entstandenen Ausfall. 

14.8. Der AG verpflichtet sich, Vorbehaltsware und Ware gem. Ziffer 14.5 auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschaden, sowie gegen Diebstahl, Beraubung und Vandalismus zu versichern sowie nach den branchenüblichen Gepflogenheiten zu schützen. 

14.9. Insoweit bei Lieferungen im Ausland das Recht des Einfuhrlandes die vorstehenden Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, dem Verkäufer jedoch gestattet, sich andere Rechte an der  Ware vorzubehalten, kann JW alle Rechte dieser Art ausüben. Der AG ist verpflichtet, bei allen zulässigen Maßnahmen mitzuwirken, die JW zum Schutze der Eigentumsrechte von JW oder an dessen Stelle  anderer Rechte am Liefergegenstand unternimmt. 

14.10. Der AG hat auf Verlangen und zu Gunsten von JW die Einräumung einer Sicherungshypothek nach §§ 650a, 650e BGB zu gewähren. Die anfallenden Kosten und Gebühren trägt der AG. 

15. Untersuchungs- und Rügepflicht 

15.1. Erkennbare Sachmängel sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung angezeigt werden. Versteckte Sachmängel hat der AG unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der einschlägigen Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziffer 20.10 gegenüber JW, zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des AG aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns seitens JW, Im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress) bleiben unberührt. 

15.2. In allen Fällen hat die Rüge unter genauer Angabe der Beanstandung schriftlich zu erfolgen. Softwaremängel sind darüber hinaus durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zu rügen (Störungsmeldungen). Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. 

16. Abnahme

16.1. Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind als Dienstleistungen einer Abnahme nicht zugänglich, es sei denn, die Abnahmebedürftigkeit der Leistung ist ausdrücklich bestimmt. 

16.2. Die Abnahme von Leistungen betreffend Softwareerstellung/Komponenten und -anpassungen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 

  • JW wird dem AG die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung in Textform mitteilen.
  • Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 5 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung, führen der AG und JW für eine Dauer von mindestens 5 und maximal 10 Kalendertagen eine Abnahmeprüfung entsprechend dem vereinbarten Abnahme- und Prüfungsplan dieses Vertrags durch. Auf Verlangen des AG oder von JW wird, soweit notwendig, die Abnahmeprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
  • Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklär Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
  • Der AG stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, a. kostenfrei zur Verfügung.
  • Der AG ist verpflichtet, JW unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
  • Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind bei Softwareleistungen nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:

Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann. 

Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. 

Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler 

  • Der AG ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
  • Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung aufzuführen.
  • Scheitert die Abnahme, wird JW die abnahmehindernden Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen. Scheitert die Abnahme ein weiteres Mal, stehen dem AG die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

16.3. Wenn der AG nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm JW in Textform eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. 

16.4. Ist nach der Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Erbringung der Leistung. 

16.5. JW ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der AG mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.

17. Übergabe und Installation von Software 

17.1. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen wird JW dem AG zur Ausübung der gewährten Nutzungs- und Verwertungsrechte die Software/Komponenten entweder 

  • auf dem Rechner des AG installieren und die erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken der von JW erstellten Software/Komponenten (des Lizenzgegenstands) in maschinenlesbarer Form nach dessen Wahl entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung überlassen oder
  • auf einem vom AG oder einem von diesem benannten Dritten zur Verfügung gestellten Rechnernetz per Datenfernübertragung speichern oder
  • auf dem Rechner von JW oder eines Subunternehmers von JW speichern und die vertraglich vereinbarten Services dem AG (z.B. eine Web-Oberfläche oder passende Schnittstellen zur Administration durch den AG) bereitstellen (JW-Cloud).

17.2. Wird der Lizenzgegenstand von JW auf dem Rechner des AG installiert, ist der AG dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend den vertraglichen Anforderungen bereitzustellen. In diesem Fall hat der AG JW in Textform über die jeweiligen Installationsorte der Kopien des Lizenzgegenstands zu informieren. In jedem Fall hat der AG JW über jegliche späteren Änderungen der Installationsorte JW in Textform zu informieren.

18. Einweisung und Schulung 

18.1 JW weist das vom AG benannte Personal während des in dem gesondert aufzustellenden Zeit- und Ablaufplan festgelegten Zeitraums in die Anwendung der Programme und in die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel ein. Ort, Art und Umfang der Einweisung werden die Parteien gesondert festlegen. 

19. Geistige und gewerbliche Rechte 

19.1. JW behält sich beim Zustandekommen des Vertrages alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf das zu liefernde Produkt/die zu liefernden Produkte vor. JW räumt dem AG lediglich ein nichtexklusives (einfaches) Nutzungsrecht für alle ihre eventuellen geistigen Eigentumsrechte an den Produkten und Datenbankrechten ein. 

19.2. Das einfache Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die vertraglich festgelegten Nutzungszwecke („Nutzungszweck“).   

19.3. Im Falle der Lieferung von Software (Computerprogramme, EDV-Prozesse, EDV-Daten, Content für Portale und Marktplätze) gewährt JW dem AG hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, die Software (den Lizenzgegenstand) nach Maßgabe dieser Regelungen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren. Der Content für Portale und Marktplätze darf darüber hinaus entsprechend dem Nutzungszweck der Öffentlichkeit durch öffentliche Wiedergabe zugänglich gemacht werden.   

19.4. Das einfache Recht zur Vervielfältigung der Software ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem im unmittelbaren Besitz des AG stehenden Computersystem oder eines vom AG benannten Dritten (Hosts des AG) oder eines Zugangs zu einer Web-Oberfläche/Bereitstellung einer Schnittfläche gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung,  die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software (des Lizenzgegenstands) sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie durch eine gemäß § 69d  Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. 

19.5. Das einfache Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität derselben. 

19.6. Das einfache Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG gewährt. 

19.7. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der AG JW oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der  hierin gewährten Rechte hält; der AG wird JW bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften kostenfrei unterstützen. 

19.8. JW behält sich alle Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte an allen dem AG durch JW zur Verfügung gestellte Angebots- und Konstruktionsunterlagen. (wie Abbildungen, Skizzen, gefertigten Designs, CAD- und 3-D Zeichnungen, Schaltbildern, Entwürfen, Grafiken, Dekors, Modellen, Filmen, Fotos, Konstruktionsunterlagen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Messprotokollen, Anleitungen, Handbüchern, Schablonen, Werkzeugen, EDV-Datenträgern und sonstigen Unterlagen). Der AG erwirbt nur dann (Mit-)Eigentum an Angebots- und Konstruktionsunterlagen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der AG ist zum Gebrauch der wie vorstehend beschriebenen und ihm überlassenen Sachen nur im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigt. 

19.9. Auf Aufforderung von JW wird der AG alle Sachen im Sinne der Ziffer 19.8 auf Rechnung und Gefahr des AG retournieren, archivieren oder vernichten. Im Falle der Vernichtung hat der AG einen Nachweis über die Vernichtung zu erbringen. Die Weitergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von JW gestattet, soweit die Rechte von JW nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. 

19.10. Soweit Kosten für Werkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen, Programme, Lithos und Grafikdaten in Angebots- und Auftragsunterlagen ausgewiesen sind, verstehen diese sich grundsätzlich anteilig auf die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des jeweiligen Gegenstandes. Mögliche Miteigentumsrechte des AG an diesen Gegenständen können daher erst nach Ermittlung und vollständiger Bezahlung der Gesamtkosten geltend gemacht werden.   

19.11. Für die Verwendbarkeit der Werkzeuge, Vorrichtungen, Schablonen, Programme, Lithos und Grafikdaten auf den Systemen des AG oder Dritter übernimmt JW keinerlei Gewähr. 

19.12 Soweit Schutzrechte Dritter (z.B. eingetragene Marken, Handelsbezeichnungen, unterscheidungskräftiger Logos) offensichtlich der Herstellung und/oder bestimmungsgemäßen Benutzung des Arbeitsergebnisses entgegenstehen, obliegt es dem AG, vom Rechteinhaber (z.B. auf der Grundlage eines Franchisevertrages) das Recht zum Besitz und zur Nutzung usw. der zu liefernden oder gelieferten Produkte (z.B. Werbeanlagen, Software/Komponenten des Franchisegebers des AG), zu erhalten. JW kann von dem AG den Nachweis verlangen, dass der Rechteinhaber dem AG entsprechende Nutzungsrechte gewährt.   

19.13. Der AG versichert, dass er keine geistigen Eigentumsrechte von JW oder Dritter verletzen wird, letztere insbesondere soweit der AG Vorlagen/Daten etc. zur Verfügung stellt (Ziffer 3.3.1) oder der AG gem. Ziffer 19.12 für das Vorliegen der notwendigen Lizenzen verantwortlich ist. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der AG stellt JW  von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter einschließlich vergleichbarer Ansprüche wie z.B. aus unlauterem Wettbewerb frei und wird JW schadlos halten sowie entweder die entgegenstehenden Rechte des Dritten beseitigen oder z.B. die übergebenen Vorlagen/Daten in einer solchen Weise ändern, dass ihre bestimmungsgemäße Nutzung ohne die Verletzung der geltend gemachten Rechte möglich ist.  Etwaige Kosten hierfür trägt der AG. 

19.14. Macht ein Dritter gegenüber dem AG Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend, deren Wahrung nicht gem. Ziffer 19.12 dem AG obliegen, und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt  oder untersagt, haftet JW unbeschadet der Rechte des AG gem. Ziffer 20.0 wie folgt: JW kann auf seine Kosten entweder die Leistung so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzten, aber  im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den AG zumutbarer Weise entsprechen, oder den AG von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen. Ist JW die Nacherfüllung unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat JW das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der AG hat JW dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren. 

19.15. JW ist berechtigt und verpflichtet, die Ware mit einem Herstellerhinweis zu versehen. 

20. Mängelrechte des AG 

20.1. Für Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress). Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er den Untersuchungs- und Rügepflichten (Ziffer 15.0) nachgekommen ist. 

20.2. Änderungen oder Erweiterungen der gelieferten Sachen, die der AG selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des AG entfallen, es sei denn, der AG weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. JW steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäßer Bedienung, Lagerung, Pflege oder Wartung, unsachgemäßen Betriebsbedingungen, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf übermäßige Inanspruchnahme durch den AG oder auf außergewöhnlich aggressive Umweltbedingungen zurückzuführen sind. Unsachgemäß ist eine Behandlung, die nicht den produktspezifischen Standardanforderungen genügt. Dem AG wird empfohlen die Pflege- und Wartungshinweisen von JW und/oder dem Hersteller zu beachten. 

20.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann JW wählen ob der Mangel entweder durch JW selbst oder auf Kosten von JW durch einen von JW benannten Dritten beseitigt wird (Nachbesserung) oder durch Austausch des mangelhaften Teiles durch ein mangelfreies oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Alternativ hierzu kann JW dem AG das Recht einräumen, die Nachbesserung auf Kosten von JW entweder selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen. Das Recht JWs die Nachbesserung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

20.4. Die Nacherfüllung bei Softwaremängeln kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder  nur unerheblich, so ist JW unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade- Planung zu beheben. 

20.5. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von JW tätig, sondern reicht JW lediglich ein Fremderzeugnis an den AG durch, sind die Mängelansprüche des AG zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von JW gegen deren Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von dem AG zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der AG seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung JWs für Mängelansprüche unberührt 

20.6. JW kann die Nacherfüllung verweigern, bis der AG die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Betrages zahlt, der das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten umfasst. Der AG bleibt im Übrigen zur Abnahme und Entgegennahme der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet. 

20.7. Der AG hat JW die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung ist JW die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, außer wenn JW etwas anderes bestimmt. 

20.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom AG zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 

20.9. Ansprüche des AG auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 21.0 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

20.10. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 650, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr gerechnet von dem Tag des Gefahrübergangs, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme oder wenn JW dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat mit Ablauf der Frist. Die die kurze Verjährungsfrist nach Satz 1 (Ziffer 20.10) gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüche wegen Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns seitens JW, oder in den Fällen der §§ 478 Abs. 1, Abs. 3, § 445b BGB (Rückgriff in der Lieferkette) oder soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Handelt es sich bei dem gelieferten Produkt um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder erbringt JW in Zusammenhang mit einem Bauwerk Werkleistungen im Sinne des BGB (wie z.B. Planungs-  und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk), beträgt die Verjährungsfrist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 635 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 

20.11. Verweigert der AG im Falle der vereinbarten Abnahme letztere unter Angabe eines Mangels, hat er auf Verlangen von JW an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken, § 650g Abs. 1 - 3 BGB gilt entsprechend.   

20.12. Falls eine Verlängerung der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsfristen vereinbart wurde (erweiterte Gewährleistung), kann sich der AG nur wirksam auf die Verlängerung der Gewährleistung berufen, wenn er nachweist, dass die gelieferten und montierten Produkte mindestens in einem regelmäßigen Zyklus von 12 Monaten ab Leistungserbringung einer Wartung unterzogen wurden. Ohne entsprechenden Nachweis der Wartung bleibt es bei der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 20.10. 

21. Haftung 

21.1. Soweit sich aus diesen AGBs, insbesondere den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet JW bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

21.2. Auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz haftet JW – gleich aus welchem Rechtsgrund NUR:   

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen;
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung von wesentlichen einer Vertragspflicht (Verpflichtung, die vertragswesentliche Rechtspositionen des AG schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf; fällt JW oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist in diesem Falle die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt; maximal in  Höhe der dreifachen Nettovertragssumme je Schadensfall. 
  • im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch im Falle leichter Fahrlässigkeit;
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart war,
  • soweit JW eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

21.3. Soweit die Schadensersatzhaftung JW gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

21.4. Für Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus diesem Vertragsverhältnis gilt Ziffer 20.10 entsprechend. 

22. Abtretung 

22.1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen JW bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. 

23. Geheimhaltung, Datenschutz 

23.1. Der AG darf ihm zur Kenntnis gelangende und als solche bezeichnete oder auf andere Weise als solche erkennbar gemachten Geschäftsgeheimnisse von JW weder während des Vertrages noch nach seiner Beendigung Dritten mitteilen oder zugänglich machen. Er wird dafür sorgen, dass diese Verpflichtung auch durch seine Mitarbeiter eingehalten wird. 

23.2. Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die JW dem AG anvertraut hat, wird der AG unverzüglich nach Erfüllung des Vertragszwecks, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgeben. 

23.3. JW verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des AG und seiner Mitarbeiter wie z.B. Name, Vorname, Adressdaten, Telefon-, Fax-, E-Mail-Daten, Bankverbindung und Bonitätsdaten zur Erfüllung und Durchführung des mit dem AG geschlossenen Vertrages. Über die Erfüllung von Vertragspflichten hinaus verarbeitet JW personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen von JW z.B. zur Geltendmachung und/oder zur Zurückweisung rechtlicher Ansprüche, zur Gewährleistung des IT-Betriebes von JW, zu Maßnahmen der Geschäfts- und Risikosteuerung sowie zu Marketingzwecken. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auf der Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen verarbeitet werden. Weitere datenschutzrechtliche Informationen gem. Art. 13 DSGVO sowie Hinweise zu den Betroffenenrechten entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt: Hinweise zur Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO.

Ist Gegenstand des Vertrages die Bereitstellung von Software/Komponenten in einer JW-Cloud (JW ist Anbieter für den Betrieb einer IT-Infrastruktur, einschließlich Software, Wartung der Infrastruktur und Pflege der Software, Anbindung derselben an das Internet zur Nutzung durch den AG, Speicherung von Daten etc.) prüfen die Parteien, ob JW Auftragsverarbeiter des AG im Sinne der DSGVO ist und schließen bejahendenfalls einen separaten Datenverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO. 

24. Anwendbares Recht, Gerichtstand, Salvatorische Klausel 

24.1. Auf alle Rechtsbeziehungen zu uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

24.2. Sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; JW ist jedoch berechtigt, den AG auch an  dem Gericht seines Sitzes zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Regelungen, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

24.3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag. 

Kundeninformation 

2011/65/EU (RoHS 2

Die RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances) ist eine EU-Richtlinie, die auf die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten in allen EU- Mitgliedsstaaten abzielt. JW gewährleistet, dass die von JW in den Verkehr gebrachten Produkte den Anforderungen der RoHS entsprechen. 

WEEE-Richtlinie 2012/19/EU und ElektroG 

Die von JW gelieferten Produkte fallen nicht unter die WEEE Richtlinie, da es sich um „ortsfeste“ Produkte handelt. Im Falle der Anwendbarkeit der WEEE Richtlinie bzw. des „ElektroG“ auf diese Produkte trägt  JW die Recyclingkosten für die elektrischen Komponenten der Produkte, der AG die Kosten eines Aus- und Abbaus und des Rücktransportes zu JW. 

Stand: 07.09.2022

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